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Betriebsübergänge ereignen
sich, wenn Betriebe/Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen
übertragen werden. Sie sind mit vielfältigen Risiken für die
betroffenen ArbeitnehmerInnen verbunden. Der Arbeitgeber wechselt.
Der Tarifbereich kann sich ändern. Die Anwendbarkeit von Betriebsvereinbarungen
und Tarifvereinbarungen kann in Frage gestellt sein.
§ 613 a BGB sichert, dass die Arbeitsverhältnisse beim Betriebsübergang
auf den neuen Inhaber mit übergehen. Auch Einkommen und sozialer
Besitzstand sind in beschränktem Umfang und für eine begrenzte
Zeit gesichert. Obwohl der Schutz unvollkommen ist, enthält
§ 613 a BGB wichtige Schutzbestimmungen für die ArbeitnehmerInnen.
Das wird auch daran deutlich, dass die Arbeitgeber nicht selten
versuchen, die Anwendbarkeit dieser Vorschrift zu umgehen.
1. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit
des § 613 a BGB
1.1 Betrieb oder Betriebsteil
Ein Betrieb oder ein Betriebsteil muss den Inhaber wechseln.
Soweit ein Betriebsrat existiert, ist damit auch bekannt, welcher
Bereich als ganzer Betrieb anzusehen ist.
Schwieriger ist es festzustellen, was ein Betriebsteil im Sinne
des § 613 a BGB ist. Ein Betriebsteil kann eine
Abteilung sein, eine Filiale, eine Geschäftsstelle oder auch
eine bestimmte Funktion, selbst wenn diese nur von einer einzigen
Person ausgeübt wird.
Wenn der Betriebsteil nach der Spaltung eines Betriebes innerhalb
des Unternehmens verbleibt, findet kein Inhaberwechsel statt
und § 613 a BGB findet keine Anwendung. Der Inhaber eines Betriebes
wechselt auch nicht, wenn der Inhaber des Unternehmens wechselt,
also bei Übertragung der Gesellschafteranteile. Nicht die Gesellschafter
sind Inhaber des Betriebs sondern das Unternehmen.
1.2 Rechtsgeschäft
Der Betrieb oder Betriebsteil muss durch Rechtsgeschäft übergehen.
Rechtsgeschäfte, die zum Betriebsübergang führen:
- Verkauf, Verpachtung des Betriebs,
- Pächterwechsel,
- Unternehmensspaltung,
- Unternehmensverschmelzung,
- Funktionsübertragung vom bisherigen Unternehmen auf ein
anderes Unternehmen
2. Schutzbereich des § 613 a BGB
§ 613 a BGB bewirkt, dass die betroffenen ArbeitnehmerInnen
einen neuen Arbeitgeber erhalten, ohne dass sie gefragt werden
und gelegentlich, ohne dass sie es überhaupt wissen. Die Rechte
und Pflichten des neuen Arbeitgebers bleiben zunächst einmal
dieselben wie die des bisherigen Arbeitgebers. Weder der alte
Arbeitgeber noch der neue können den Übergang der Arbeitsverhältnisse
unmittelbar verhindern. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse
ist die zwingende rechtliche Konsequenz des Übergangs eines
Betriebes oder eines Betriebsteils. § 613 a BGB ist eine zwingende
Schutzvorschrift, von der nur zugunsten der ArbeitnehmerInnen
abgewichen werden kann.
3. Kein neuer Arbeitsvertrag
Der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf einen neuen Arbeitgeber
bedeutet nicht, dass die ArbeitnehmerInnen einen neuen Arbeitsvertrag
erhalten. Sie sollten sich auch weigern, einen neuen Arbeitsvertrag
zu unterschreiben. Der neue Arbeitsvertrag wird häufig schlechter
sein als der alte. Der Betriebsrat sollte die ArbeitnehmerInnen
darauf hinweisen und für die ArbeitnehmerInnen auflisten,
welche Rechte und Pflichten gegenüber dem neuen Betriebsinhaber
bestehen.
4. Sicherung arbeitsvertraglicher Bestimmungen
Der Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils - also die
übernehmende Gesellschaft (AG, GmbH, usw.) schuldet den übergegangenen
ArbeitnehmerInnen alles, was auch der ehemalige Arbeitgeber
schuldete. Auch Ansprüche aus betrieblichen Altersversorgungsregelungen
(verfallbare und unverfallbare Anwartschaften) gehen mit über.
Auch betriebliche Übungen begründen Ansprüche, die mit übergehen.
Die übergegangenen ArbeitnehmerInnen haben gegenüber dem neuen
Arbeitgeber die gleichen Rechte und Pflichten.
Der neue Arbeitgeber kann die arbeitsvertraglichen Bestimmungen
vom Zeitpunkt des Übergangs an (also ohne Jahresfrist des
§ 613 a BGB) nur soweit ändern, wie der bisherige Arbeitgeber.
Die Änderung kann durch Änderungsvertrag, durch Abschluß eines
neuen Arbeitsvertrages oder durch Änderungskündigung erfolgen.
Allerdings ist eine Änderungskündigung nur zulässig, soweit
dringende betriebliche Erfordernisse hierfür bestehen.
5. Das Schicksal von Betriebsvereinbarungen beim Betriebsübergang
5.1 Ein ganzer Betrieb wechselt den Inhaber
Wechselt ein ganzer
Betrieb den Inhaber und behält der Betrieb auch nach dem Übergang
seine Identität, dann geht auch ein vorher gewählter Betriebsrat
mit über. Ebenso gelten die vor dem Übergang abgeschlossenen
Betriebsvereinbarungen auch gegenüber dem neuen Inhaber als
kollektive Normen. Will das übernehmende Unternehmen solche
übernommenen Betriebsvereinbarungen kündigen, dann gelten
die allgemeinen Bestimmungen des BetrVG.
Das Schicksal von Betriebsvereinbarungen
Erzwingbare Betriebsvereinbarungen (z.B. nach §§ 87, 91, 95,
98, 112 BetrVG) können zwar gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG mit einer
Frist von 3 Monaten gekündigt werden, sofern keine längere
Frist vereinbart wurde. Sie gelten jedoch weiter, bis eine
neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.
Freiwillige Betriebsvereinbarungen können ebenfalls mit einer
Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Sie gelten danach nicht
weiter, sofern nicht eine Nachwirkung vereinbart wurde.
Das Schicksal von Gesamtbetriebsvereinbarungen
Existierte in dem abgebenden Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat,
der Gesamtbetriebsvereinbarungen abgeschlossen hat, dann gehen
diese als kollektive Regelungen auf das übernehmende Unternehmen
über,
- wenn der Gesamtbetriebsrat diese Vereinbarungen aufgrund
von Beauftragung nach § 50 Abs. 2 BetrVG abgeschlossen hatte
und
- solange der übergehende Betrieb in dem übernehmenden Unternehmen
erhalten bleibt.
Hatte der Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung
in eigener Zuständigkeit gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG abgeschlossen,
dann gehen sie nicht als kollektive Regelung auf das aufnehmende
Unternehmen über. Sie werden aber gemäß § 613 a Abs. 1 Satz
2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses der übergegangenen ArbeitnehmerInnen.
Erst nach Ablauf eines Jahres kann der neue Arbeitgeber gemäß
§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit eine Änderungskündigung
nach § 2 KSchG aussprechen, soweit die weiteren Voraussetzungen
(Änderungskündigung muss sozial gerechtfertigt sein) dafür
vorliegen.
5.2 Ein Betriebsteil wechselt den Inhaber
Wechselt ein Betriebsteil den Inhaber und bleibt der Hauptteil
des Betriebes beim übertragenden Unternehmen, dann gehen Betriebsvereinbarungen
nicht als kollektive Regelungen über. Sie werden jedoch gemäß
§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses
der übergegangenen ArbeitnehmerInnen. Erst nach Ablauf eines
Jahres kann der neue Arbeitgeber gemäß § 613 a Abs. 1 Satz
2 BGB insoweit eine Änderungskündigung nach § 2 KSchG aussprechen,
soweit die weiteren Voraussetzungen (s.o.) dafür vorliegen.
6. Der Wechsel des Tarifbereichs infolge
eines Betriebsübergangs
Wechselt ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen Inhaber,
der demselben Tarifvertrag unterliegt wie das abgebende Unternehmen,
dann ändert sich an der Geltung des Tarifvertrages nichts.
Wechselt ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen Inhaber,
der einem anderen Tarifvertrag unterliegt, dann gilt dieser
Tarifvertrag für die übergegangenen ArbeitnehmerInnen, soweit
sie Mitglied in einer Gewerkschaft sind, die auch diesen anderen
Tarifvertrag abgeschlossen hat. Sind sie nicht Mitglied in
einer solchen Gewerkschaft, dann werden die bisherigen tarifvertraglichen
Bestimmungen Inhalt des Arbeitsverhältnisses der übergegangenen
ArbeitnehmerInnen, soweit sie Mitglied einer Gewerkschaft
sind, die diesen vormals geltenden Tarifvertrag abgeschlossen
hat. Erst nach Ablauf eines Jahres kann der neue Arbeitgeber
gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit eine Änderungskündigung
nach § 2 KSchG aussprechen (s.o.).
Wechselt ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen Inhaber,
der keinem Tarifvertrag unterliegt, dann werden die vor dem
Übergang geltenden Bestimmungen eines Tarifvertrages Inhalt
des Arbeitsverhältnisses der übergegangenen ArbeitnehmerInnen.
Erst nach Ablauf eines Jahres kann der neue Arbeitgeber gemäß
§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit eine Änderungskündigung
nach § 2 KSchG aussprechen (s.o.).
7. Das Recht auf Widerspruch gegen
den Betriebsübergang
ArbeitnehmerInnen können nicht gezwungen werden, durch einen
Betriebsübergang auf einen anderen Inhaber zu wechseln. Sie
können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen.
Der Widerspruch muss unverzüglich, in der Regel innerhalb
von 3 Wochen erklärt werden, nachdem die ArbeitnehmerInnen
von dem geplanten bzw. bereits erfolgten Übergang durch den
Arbeitgeber Kenntnis erlangt haben.
Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist für die ArbeitnehmerInnen
mit besonderen Risiken verbunden. In der Regel wird in dem
abgebenden Betrieb der Arbeitsplatz durch den Betriebs(-teil)übergang
verloren sein. Dies ermöglicht dem bisherigen Arbeitgeber
die betriebsbedingte Kündigung. Sofern diesbezüglich keine
besondere Vereinbarung abgeschlossen wurde, haben die betroffenen
ArbeitnehmerInnen keinen Sozialplananspruch. Etwas anderes
kann möglicherweise nur gelten, wenn besondere Gründe den
Widerspruch rechtfertigen. Falls beim Übergang eines gesamten
Betriebes der Betriebsrat mit übergegangen ist, existiert
nach Ausübung des Widerspruchsrechts auch kein Betriebsrat
mehr im abgebenden Unternehmen, der bei einer betriebsbedingten
Kündigung nach § 102 BetrVG angehört werden müsste.
8. Regelungslücken des § 613 a BGB
/ Ergänzungsmöglichkeiten durch Betriebsvereinbarung / Sozialplan
Durch § 613 a BGB wird den ArbeitnehmerInnen nur ein sehr
unvollkommener Schutz eingeräumt. Soweit ein Betriebsrat existiert,
sollte dieser versuchen, diesen gesetzlichen Mindestschutz
nachzubessern.
8.1 Betriebsübergang ohne Betriebsänderung
Der Betriebsübergang für sich alleine ist keine Betriebsänderung
im Sinne des § 111 BetrVG. Er ermöglicht daher für sich alleine
nicht die Erzwingung eines Sozialplanes. Im Falle des reinen
Betriebsübergangs ohne Betriebsänderung kann daher nur eine
freiwillige Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
8.2 Betriebsübergang mit Betriebsänderung
In der Regel wird der Betriebsübergang jedoch begleitet von
anderen Maßnahmen des Arbeitgebers, die eine Betriebsänderung
nach § 111 BetrVG darstellen. Dies ist insbesondere der Fall
- wenn der Betriebsübergang mit Einschränkungen oder Stillegung
des Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen verbunden
ist (§ 111 Satz 2 Ziff. 1 BetrVG),
- wenn der Betriebsübergang mit einer Verlegung des Betriebs
oder von wesentlichen Betriebsteilen verbunden ist (§ 111
Satz 2 Ziff. 2 BetrVG),
- beim Betriebsteilübergang, welcher zwangsläufig immer
mit einer Spaltung des bisherigen Betriebes verbunden ist
(§ 111 Satz 2 Ziff. 3 BetrVG),
- bei der Verschmelzung des übergehenden Betriebes mit einem
Betrieb im aufnehmenden Unternehmen (§ 111 Satz 2 Ziff.
3 BetrVG),
- bei grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation
infolge des Betriebsübergangs (§ 111 Satz 2 Ziff. 4 BetrVG).
8.3 Typische Regelungspunkte beim Betriebsübergang
Folgende Lücken des Gesetzes bieten sich für eine ergänzende
Regelung besonders an:
- Verlängerung der Einjahres-Schutzfrist des § 613 a, Abs.
1 Satz 2 BGB für Rechte der ArbeitnehmerInnen aus Betriebsvereinbarungen
und Tarifverträgen, die Inhalt des Arbeitsverhältnisses
werden.
- Einführung einer Schutzfrist für Rechte der ArbeitnehmerInnen
aus dem Arbeitsvertrag (insoweit enthält § 613 a BGB keine
Schutzfrist).
- Schaffung einer Übergangsregelung für den Fall, dass im
aufnehmenden Unternehmen eine ungünstigere Regelung in einem
Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zur Anwendung
kommt.
- Vereinbarung von Kündigungsschutz gegen betriebsbedingte
Kündigungen für einen gewissen Zeitraum nach Übergang des
Betriebes bzw. Betriebsteils (§ 613 a BGB schafft nur Kündigungsschutz
bei Kündigung wegen des Betriebsübergangs).
- Erhalt kündigungsrechtlicher Bestimmungen entsprechend
323 UmwG (sofern diese Vorschrift nicht direkt gilt) und
gegebenenfalls Verlängerung der Zweijahresfrist.
- Erhalt von Kündigungsschutzrechten und Sozialplanansprüchen
bei Ausübung des Widerspruchsrechts.
- Vereinbarung, dass das aufnehmende Unternehmen den Abschluss
gleichlautender Betriebsvereinbarungen anbieten wird, soweit
die bisherigen Vereinbarungen untergehen.
- Garantie von freiwilligen sozialen Leistungen auch für
eine gewisse Zeit nach dem Betriebsübergang.
Neben den hier genannten Punkten werden Interessenausgleich
und Sozialplan bzw. eine freiwillige Betriebsvereinbarung
je nach Art der Betriebsänderung noch eine Vielzahl von weiteren
Regelungspunkten enthalten müssen.
9. Der Betriebsrat beim Betriebsübergang
Wechselt der ganze Betrieb den Inhaber, dann wechselt mit
den ArbeitnehmerInnen auch der Betriebsrat. Dies gilt allerdings
nur solange, wie der übergehende Betrieb im übernehmenden
Unternehmen erhalten bleibt. Der Betriebsrat geht dagegen
unter, wenn der übergehende Betrieb beim aufnehmenden Unternehmen
in einen anderen Betrieb eingegliedert wird oder wenn der
Betrieb beim aufnehmenden Unternehmen stillgelegt wird.
Wechselt nur ein Teil eines Betriebs auf ein anderes Unternehmen,
dann sind unterschiedliche Fallgestaltungen möglich.
- Der Hauptteil bleibt beim ursprünglichen Unternehmen.
Dann bleibt auch der Betriebsrat beim ursprünglichen Unternehmen.
Vorher abgeschlossene Betriebsvereinbarungen gelten dort
weiter. Unter den Voraussetzungen des § 13 BetrVG muss gegebenenfalls
eine Neuwahl durchgeführt werden.
In dem übergehenden Betriebsteil muss ein neuer Betriebsrat
gewählt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Bis dahin, längstens für die Dauer von 6 Monaten, führt
der ursprüngliche Betriebsrat die Geschäfte auch für den
übergegangenen Betriebsteil (§ 321 UmwG). Dies gilt auch
entsprechend, wenn der Betriebsübergang nach anderen Vorschriften
als nach dem UmwG vollzogen wurde.
- Der Hauptteil des ursprünglichen Betriebs geht auf ein
anderes Unternehmen über. Dann geht auch der Betriebsrat
und mit ihm die Betriebsvereinbarungen über, sofern der
Betrieb nach dem Übergang nicht in einen anderen Betrieb
eingegliedert wird.
In dem zurückbleibenden Teil muss ein neuer Betriebsrat
gewählt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Bis dahin, längstens für die Dauer von 6 Monaten, führt
der ursprüngliche Betriebsrat die Geschäfte auch für den
zurückgebliebenen Betriebsteil (§ 321 BetrVG).
Redaktion: Rechtsanwalt Thomas Schmidt, Düsseldorf
Quelle: Reihe Arbeitsblätter der Gewerkschaft HBV - Hauptvorstand,
Abt. Gewerkschaftliche Unternehmens- und Tarifpolitik, Düsseldorf
Weitere Fachliteratur mit online-Bestellung und Gesetzestexte
(auch zum Download) bei Gemeinnützige HBV-KBV, Düsseldorf
Wichtige Gesetze mit Suchfunktion für interessierte Beschäftige
und die Betriebsratsarbeit zum Download.
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