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Fusionen
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Unternehmen aller Branchen und Größenklassen fusionieren. Die
wirtschaftliche Lage eines Unternehmens muss dafür nicht ausschlaggebend
sein.
1. Der Begriff Fusion
Unter Fusion bzw. Verschmelzung wird die Zusammenfassung mehrerer
Unternehmen zu einem Unternehmen verstanden. Die ursprünglichen
Unternehmen gehen entweder alle oder bis auf eins unter. Durch
die Verschmelzung übertragen die untergehenden Unternehmen
ihr gesamtes Vermögen einschließlich der Arbeitsverhältnisse
auf das übrigbleibende bzw. das neu geschaffene Unternehmen.
Das Gesetz kennt zwei Fälle der Verschmelzung:
Die Verschmelzung durch Aufnahme:
Eines der beteiligten Unternehmen bleibt erhalten und übernimmt
das Vermögen der übrigen Unternehmen.
Die Verschmelzung durch Neugründung:
Ein Unternehmen wird gegründet, indem es die Vermögen aller
beteiligten Unternehmen übernimmt.
2. Der Zweck
Mit einer Fusion wollen die Unternehmen durch "Synergieeffekte"
die Produktivität erhöhen, Kosten einsparen, Steuervorteile
durch "Verlustübernahmen" erzielen, ihren Marktanteil vergrößern.
Auch Machtgelüste von Vorständen spielen eine nicht geringe
Rolle. Nicht selten wird nach Vollzug der Fusion festgestellt,
dass die angekündigten Skalenvorteile durch die Größen- und
Komplexitätsnachteile zunichte gemacht werden.
3. Die Folgen für die ArbeitnehmerInnen und ihre Interessenvertretung
Die ArbeitnehmerInnen verlieren bei Fusionen oft viele Arbeitsplätze
und sozialen Besitzstand.
Der Gesamtbetriebsrat, der Wirtschaftsausschuss, Gesamtschwerbehindertenvertretung,
Gesamtjugendvertretung und Aufsichtsrat im übertragenden Unternehmen
gehen verloren. Das gleiche gilt für Gesamtbetriebsvereinbarungen,
die allenfalls nach § 613 a BGB als Teil des Arbeitsvertrages
fortgelten.
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Keine Fusion ohne Interessenausgleich
und Sozialplan oder freiwillige Betriebsvereinbarung nach
§ 77 BetrVG
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1. Aufgaben für Betriebsrat, und ArbeitnehmervertreterInnen
im Aufsichtsrat
Die Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen muss versuchen,
frühzeitig auf das Fusionsvorhaben Einfluss zu nehmen, um
mögliche Nachteile für die ArbeitnehmerInnen abzuwehren oder
zumindest auszugleichen.
Notwendig ist die Absicherung von Arbeitsplätzen, Einkommen,
und sozialem Besitzstand über Interessenausgleich und Sozialplan,
möglichst vor Vollzug der Fusion. Möglicherweise kann eine
Rahmenvereinbarung getroffen werden, die nach Vollzug der
Fusion in einigen Punkten noch ergänzt wird.
Die Verschmelzung von Unternehmen ist ein unternehmensrechtlicher
Vorgang und insofern für sich alleine betrachtet keine Betriebsänderung.
In der Regel erfolgt spätestens im Anschluss an den rechtlichen
Vollzug der Fusion (also mit der Eintragung im Handelsregister)
deren organisatorische Umsetzung: Zusammenlegung von Hauptverwaltungen,
Filialen oder Lägern, Stillegung von Betrieben, Personalabbau.
Diese Maßnahmen stellen Betriebsänderungen dar. §§ 111, 112
BetrVG finden daher Anwendung, selbst wenn der Personalabbau
zunächst die Größenkriterien des § 112a BGB nicht erreicht.
Die Unternehmensleitung muss über Interessenausgleich und
Sozialplan verhandeln. Nur der Abschluss eines Sozialplans
kann allerdings erzwungen werden. Ein Interessenausgleich
kann nicht erzwungen werden.
Selbst wenn die Unternehmensleitung einen Interessenausgleich
abschließt, kann die Einhaltung nicht erzwungen werden.
Der Abschluss der freiwilligen Betriebsvereinbarung kann
nicht erzwungen werden. Wenn sie abgeschlossen wird, sollte
auf jeden Fall eine Nachwirkungsklausel für den Fall ihrer
Kündigung vereinbart werden. Die Einhaltung der freiwilligen
Betriebsvereinbarung kann erzwungen werden.
2. § 613 a BGB löst längst nicht alle Probleme
- Bei der Fusion gehen die Arbeitsverhältnisse auf jeden
Fall nach § 613 a BGB über. Bleibt der übergehende Betrieb
erhalten, geht auch der Betriebsrat über und die vor der
Fusion abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen bleiben erhalten.
- Mit den Arbeitsverhältnissen gehen alle daraus resultierenden
Ansprüche mit über. Sie gelten uneingeschränkt gegenüber
dem aufnehmenden Unternehmen. Dies gilt auch für Ansprüche
aus betrieblicher Altersversorgung (verfallbare und unverfallbare
Anwartschaften) und betriebliche Übungen. Der Abschluss
eines neuen Arbeitsvertrages ist dazu nicht erforderlich
und sollte in der Regel auch unterbleiben, weil er in der
Regel schlechter sein wird als der bisherige.
- Nach dem Übergang sind aber betriebsbedingte Kündigungen
oder auch Änderungskündigungen möglich, sofern die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
- Bisher für das untergehende Unternehmen geltende Branchentarifverträge
gelten kollektivrechtlich für das aufnehmende Unternehmen
nur, wenn es dem selben Arbeitgeberverband angehört oder
wenn der Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist. Ist das
nicht der Fall und gilt für Unternehmen und Beschäftigte
auch kein anderer Tarifvertrag, dann werden Regelungen der
bisher geltenden Tarifverträge durch § 613 a BGB als zwingende
gesetzliche Regelung in den Arbeitsvertrag transformiert.
Sie dürfen dann erst nach Ablauf eines Jahres zum Nachteil
der ArbeitnehmerInnen geändert werden, und zwar nur mit
deren Einverständnis oder durch Änderungskündigung, soweit
diese zulässig ist. Anders verhält es sich mit Haus- bzw.
Firmentarifverträgen im untergehenden Unternehmen. Diese
gelten auch im übernehmenden Unternehmen als kollektivrechtliche
Regelung.
- Wenn ein Betrieb in einen anderen Betrieb eingegliedert
wird, bleiben Betriebsrat und Betriebsvereinbarungen des
aufnehmenden Betriebs erhalten. Unter den Voraussetzungen
des § 13 BetrVG müssen Neuwahlen durchgeführt werden. Für
die eingegliederten ArbeitnehmerInnen gewährleistet § 613
a BGB für die Dauer eines Jahres dadurch Schutz, dass die
mit der Fusion wegfallenden Betriebsvereinbarungen Bestandteil
des Arbeitsvertrages werden. Dies gilt allerdings dann nicht,
wenn für den aufnehmenden Betrieb Betriebsvereinbarungen
zum gleichen Thema gelten oder abgeschlossen werden.
- Der Besitzstandsschutz von einem Jahr gilt bezogen auf
solche Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge, die nicht
kollektivrechtlich fortgelten, wenn im aufnehmenden Unternehmen
keine ungünstigeren kollektiven Regelungen gelten. Nach
einem Jahr kann der Arbeitgeber Änderungskündigungen aussprechen,
wenn nichts anderes in der freiwilligen Betriebsvereinbarung
vereinbart wird. Die Änderungskündigung setzt allerdings
dringende betriebliche Erfordernisse voraus.
3. Mögliche Regelungspunkte im Interessenausgleich bzw. in
einer freiwilligen Regelung
- Kündigungsschutz für einen Zeitraum, der über die gesetzlichen
Kündigungsfristen hinausgeht. Die Regelung des § 323 Abs.
1 UmwG ist entsprechend anzuwenden. Die kündigungsrechtliche
Stellung der ArbeitnehmerInnen darf also für die Dauer von
2 Jahren nicht verschlechtert werden.
- Besitzstandsschutz über die gesetzlichen Fristen (z.B.
Jahresfrist nach § 613 a BGB) hinaus.
- Garantieregelung zur Fortführung der betrieblichen Altersversorgung.
- Verpflichtung des Unternehmens zum Neuabschluss wegfallender
Betriebsvereinbarungen. (Auch aus diesem Grund ist die Unterzeichnung
des Interessenausgleichs bzw. der freiwilligen Betriebsvereinbarung
durch alle an der Fusion beteiligten Unternehmen zu empfehlen.)
- Versetzungs- und Wiedereinstellungsregelungen.
- Auswahlrichtlinien
- Umzugsregelungen hinsichtlich zeitlicher Freistellung
für Wohnungssuche und Umzug.
- Weiterbildungsregelung hinsichtlich zeitlicher Freistellung
für Weiterbildung.
- Fortführung der Ausbildungsverhältnisse.
- Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche.
- Zumutbarkeitsregelung im Fall unvermeidbarer Versetzungen.
- Erteilung von Zwischenzeugnissen.
- Organisatorische Abwicklung der Fusion.
- Künftiger Geschäftsverteilungsplan.
- Personalplanung für die nächste Zeit (z.B. die nächsten
3 Jahre), nach Vollzug der Fusion mit genauer Zuordnung
der ArbeitnehmerInnnen (vgl. § 323 Abs. 2 UmwG).
- Genauer Zeitplan für die Abwicklung der im Zusammenhang
mit der Fusion geplanten Maßnahmen.
- Konfliktregelung
4. Mögliche Regelungspunkte eines Sozialplans
oder einer freiwilligen Vereinbarung
- Abfindungs- bzw. Ausgleichszahlung
- bei unvermeidbarer Kündigung
- bei unvermeidbarer Verdienstminderung innerhalb der nächsten
5 Jahre
- bei Verlust oder Einbußen von Ansprüchen auf betriebliche
Altersversorgung
- bei Versetzungen (Umzugskosten)
- Bezahlung der Weiterbildungskosten, die dem Erhalt des
Arbeitsplatzes oder der Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes
dienen
- Bezahlung von Bewerbungskosten
- Absicherung von freiwilligen sozialen Leistungen (z.B.
Arbeitgeberdarlehen, betriebliche Altersversorgung auf die
noch keine Anwartschaft besteht, Fahrtkostenzuschüsse, Härtefonds,
Jubiläumszuwendungen, Mietbeihilfen, Werkswohnungen, Vermögensbildung
über die tarifliche Regelung hinaus)
- Konfliktregelung
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Checkliste für Betriebsräte
bei bevorstehenden Fusionen
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Informationen besorgen!
Über den Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat, Wirtschaftsausschuss,
Aufsichtsrat können die notwendigen Informationen vom Vorstand
besorgt werden über:
- die vom Vorstand in Betracht gezogenen Fusionspartner
- welches ist das übertragende und welches das übernehmende
Unternehmen (nur das übernehmende bleibt erhalten)?
- Gegenwärtige Standorte und Personalzahlen (Kopfzahlen
und umgerechnet auf Vollzeit) in den einzelnen Standorten.
- Wirtschaftlichkeits-, Organisations- und Marktanalysen.
- Künftige Standorte der Hauptverwaltung und der übrigen
Betriebe nach der Fusion, sowie der künftige Personalbedarf
in den einzelnen Standorten.
- Personalbedarf und Stellenbesetzungsplan in den einzelnen
Bereichen der beteiligten und im übernehmenden Unternehmen
nach der Fusion.
- Geltende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Besoldungsrichtlinien,
freiwillige soziale Leistungen bei allen beteiligten Unternehmen.
- Organisation und Struktur der beteiligten Unternehmen
und des übernehmenden Unternehmens nach der Verschmelzung.
- Entwurf der geplanten Verschmelzungsverträge.
- Stand weiterer Vorüberlegungen und Planungen.
- Sonstige Planungen für die Zeit nach der Verschmelzung
und Auswirkungen auf die ArbeitnehmerInnen in Bezug auf
Arbeitsplätze, Einkommen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsbelastungen,
Arbeitsintensität, Arbeitszeiten, betriebliche Sozialleistungen.
- Verschmelzungsprüfungsbericht
- Schlussbilanz des übertragenden Unternehmens sowie alle
weiteren Unterlagen, mit denen der Vorstand die Hauptversammlung/Generalversammlung/Gesellschafterversammlung
zu informieren beabsichtigt.
Informationsanspruch gesetzlich garantiert
- Für den Betriebsrat: § 111 BetrVG, § 5 Abs. 3 Umwandlungsgesetz
(UmwG). Nach § 5 Abs. 3 UmwG muss der Verschmelzungsvertrag
oder sein Entwurf einen Monat vor der Beschlussfassung der
Gesellschafter dem Betriebsrat vorgelegt werden. Schon vorher
ist der Betriebsrat nach § 111 BetrVG zu unterrichten, damit
er Gelegenheit hat, auf die Unternehmensplanungen zur Verschmelzung
noch Einfluss zu nehmen und einen Interessenausgleich und
einen Sozialplan bzw. eine freiwillige Betriebsvereinbarung
abzuschließen. Den Erhalt des Verschmelzungsvertrages sollte
der Betriebsrat erst dann quittieren, nachdem er geprüft
hat, ob dieser die vorgeschriebenen Angaben enthält. Die
Empfangsbestätigung des Betriebsrats benötigt der Vorstand,
um die Verschmelzung im Handelsregister eintragen zu lassen.
Unvollständige Verschmelzungsverträge können gegenüber dem
Registergericht gerügt werden.
- Für den Wirtschaftsausschuss: § 106 BetrVG
- Für den Aufsichtsrat: § 90 AktG
Informationsanspruch durchsetzen!
Falls der Vorstand die vom Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat)
verlangten Informationen nicht liefert, müsste der gesetzliche
Informationsanspruch auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden.
- Seinen eigenen Informationsanspruch setzt der Betriebsrat
im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durch.
- Für den Wirtschaftsausschuss setzt der Betriebsrat den
Informationsanspruch mit Hilfe der Einigungsstelle durch.
- ArbeitnehmervertreterInnen im Aufsichtsrat setzten ihren
Informationsanspruch vor dem Zivilgericht durch.
Redaktion: Rechtsanwalt Thomas Schmidt, Düsseldorf
Quelle: Reihe Arbeitsblätter der Gewerkschaft HBV - Hauptvorstand,
Abt. Gewerkschaftliche Unternehmens- und Tarifpolitik, Düsseldorf
Weitere Fachliteratur mit online-Bestellung und Gesetzestexte
(auch zum Download) bei Gemeinnützige HBV-KBV, Düsseldorf
Wichtige Gesetze mit Suchfunktion für interessierte Beschäftige
und die Betriebsratsarbeit zum Download.
Zum Thema: "Fusion" steht bei der Gemeinnützigen hbv-KBV
GmbH ein Arbeitsheft zum Preis von 28,00 DM zur Verfügung.
Fax (02 11) 9046-818.
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