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Spaltung von Betrieben und
Unternehmen
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Unternehmen werden
aufgespalten. Teilbereiche werden ausgegliedert. ArbeitnehmerInnen
verlieren ihren bisherigen Arbeitgeber und ihre tarifliche
Absicherung. Bei Hertie, Karstadt und Kaufhof sind es der
Gastronomiebereich, der Lebensmittelbereich, die Reisebüros
usw.; bei Thyssen und Klöckner ist es der Recycling-Bereich,
bei anderen Großhandelsunternehmen sind es der Fuhrpark oder
die gesamte Logistik, bei Banken und Versicherungen sind es
die Rechenzentren, der Vertrieb, der Zahlungsverkehr. Kein
Bereich bleibt verschont. Diese Ausgliederungspolitik der
Unternehmen schreitet immer weiter voran. Galt früher noch
die Regel, ein Betrieb, eine Belegschaft, eine Gewerkschaft,
ein Betriebsrat und ein Tarifvertrag, so bildet sich jetzt
in vielen Unternehmen eine völlig andere Realität heraus.
Heute gilt vielfach, ein Betrieb, mehrere Unternehmen/Belegschaften,
mehrere Gewerkschaften, mehrere Betriebsräte, mehrere Tarifzuständigkeiten.
Was ist eine Spaltung?
Verschiedene Begriffe werden verwandt, um die
Spaltung von Betriebs- und Unternehmensteilen zu benennen.
Neuerdings ist oft von Outsourcing die Rede. Outsourcing ist
ein Begriff aus der amerikanischen Betriebswirtschaftslehre.
In Deutschland ist er zum Modebegriff geworden. Das Umwandlungsgesetz
(UmwG) verwendet Begriffe wie Abspaltung, Aufspaltung, Ausgliederung
oder Teilübertragung. Das BetrVG spricht von Spaltung und
meint damit sowohl Spaltung im Sinne des Umwandlungsgesetzes
wie auch Spaltungen innerhalb eines Unternehmens, welche vom
Umwandlungsgesetz nicht erfaßt werden.
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Mögliche
Konsequenzen von Spaltungen für die ArbeitnehmerInnen
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Verlust
von Einkommen und Besitzstand sowie Verschlechterung von Arbeitsbedingungen
Spaltungen verursachen zunächst einmal unmittelbare und Folgekosten.
Von den Vorständen wird dies damit gerechtfertigt, dass mittelfristig
in größerem Umfang Kosten eingespart werden. Die Einsparungen
werden den ArbeitnehmerInnen aufgebürdet. Sie erfolgen in
Form von Gehaltsminderungen und Reduzierung betrieblicher
Sozialleistungen oder auch Verschlechterung von Arbeitsbedingungen
(Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, Flexibilisierung, Verminderung
von Arbeitsschutz usw.)
- Verlust freiwilliger
betrieblicher sozialer Leistungen
- Die Spaltung kann eine
willkommene Gelegenheit sein, um freiwillige soziale Leistungen
für die übergehenden ArbeitnehmerInnen künftig nicht mehr
zu erbringen.
- Verlust von Betriebsvereinbarungen
- Wird ein Betrieb gespalten,
dann verliert der abgespaltene Teil in der Regel die vorher
geltenden Betriebsvereinbarungen.Wird ein Unternehmen gespalten,
dann verlieren die komplett übergehenden Betriebe in der
Regel die vorher geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen.
Soweit bei einer Unternehmensspaltung Betriebsteile auf
eine anderes Unternehmen übergehen, verlieren diese nicht
nur die vorher geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen sondern
auch die vorher geltenden Betriebsvereinbarungen. Beim Übergang
auf ein anderes Unternehmen bewirkt § 613a BGB, dass die
Bestimmungen der vorher geltenden Betriebsvereinbarungen
Bestandteil des Arbeitsvertrages werden, ohne dass dieser
neu abgeschlossen werden muss.
- Wechsel in einen anderen
Betrieb desselben Unternehmens
- Die Spaltung kann in
der Weise erfolgen, dass ein Betriebsteil nur organisatorisch,
aber nicht rechtlich verselbständigt wird. Dies kann - muss
aber nicht - auch mit einem räumlichen Wechsel verbunden
sein. Die ArbeitnehmerInnen des abgespaltenen Teils müssen
einen eigenen Betriebsrat wählen, sofern der abgespaltene
Teil hierfür ausreichend groß ist. Der Arbeitgeber ändert
sich in diesem Fall nicht. Allerdings kann im nächsten Schritt
die rechtliche Verselbständigung - verbunden mit einem Arbeitgeberwechsel
- erfolgen.
- Übergang der Arbeitsverhältnisse
nach § 613 a BGB
- Die Arbeitsverhältnisse
der abgespaltenen Betriebe oder Betriebsteile gehen durch
die Spaltung mit allen Rechten und Pflichten auf ein anderes
Unternehmen über.
- Unanwendbarkeit gesetzlicher
Bestimmungen, wegen der kleineren Betriebsgröße
- Betriebsspaltungen können
möglicherweise dazu führen, dass in beiden Betriebsteilen
bestimmte gesetzliche Vorschriften wegen der geringeren
Beschäftigtenzahl nicht mehr zur Anwendung kommen: So gilt
das KSchG erst ab 10 Beschäftigten im Betrieb. Das Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen besteht
nur bei mehr als 20 Beschäftigten. Das gleiche gilt bei
Betriebsänderungen im Zusammenhang mit dem Interessenausgleich
und Sozialplan. Das Mitbestimmungsrecht bei Auswahlrichtlinien
setzt 1.000 Beschäftigte im Betrieb voraus. Auch auf Unternehmensebene
kann die verminderte Beschäftigtenzahl dazu führen, dass
Vorschriften zum Wirtschaftsausschuss oder zum Aufsichtsrat
nicht zur Anwendung kommen.
- Verlust des Arbeitsplatzes
- Insbesondere bei Outsourcing
bzw. Fremdvergabe droht der Verlust des Arbeitsplatzes.
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Konsequenzen von Spaltungen |
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Mögliche Konsequenzen von
Spaltungen für die Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen
- für den Betriebsrat
Eine Betriebsspaltung führt dazu, dass in dem Restbetrieb
gegebenenfalls unter den Bedingungen des § 13 BetrVG ein
neuer, verkleinerter Betriebsrat gewählt werden muss. Die
Betriebsspaltung kann auch dazu führen, dass der Anspruch
auf Freistellung von Betriebsratsmitgliedern verloren geht,
weil die notwendigen Beschäftigtenzahlen nicht mehr erreicht
werden. Durch die Betriebsspaltung können auch Mitbestimmungs-
und Beteiligungsrechte verloren gehen, die bestimmte Beschäftigtenzahlen
voraussetzen, z.B. bei personellen Einzelmaßnahmen, bei
Betriebsänderungen, bei Auswahlrichtlinien. Eine Unternehmensspaltung,
die nicht gleichzeitig zu Betriebsspaltungen sondern zu
Betriebsübergängen führt, hat zur Konsequenz, dass mit dem
Betriebsübergang auch der Betriebsrat übergeht. Betriebsvereinbarungen
gelten fort. Eventuelle Mandate im Gesamtbetriebsrat und
dessen Ausschüssen gehen verloren.
- für den Gesamtbetriebsrat
Betriebsspaltungen, die nicht mit Unternehmensspaltungen
verbunden sind, haben zur Folge, dass gegebenenfalls in
den abgespaltenen Betriebsteilen neue Betriebsräte gewählt
werden. Der Gesamtbetriebsrat würde sich dann durch die
zusätzlichen VertreterInnen vergrößern. Unternehmensspaltungen,
die mit dem Übergang ganzer Betriebe verbunden sind, haben
zu Folge, dass sich der Gesamtbetriebsrat um die VertreterInnen
der übergehenden Betriebe verkleinert und gegebenenfalls
in den Ausschüssen des Gesamtbetriebsrats die VertreterInnen
der übergehenden Betriebe zu ersetzen sind. Lediglich bei
der Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 UmwG geht das ursprüngliche
Unternehmen unter und mit ihm der Gesamtbetriebsrat. In
den aufnehmenden Unternehmen müssen gegebenenfalls neue
Gesamtbetriebsräte gebildet werden.Unternehmensspaltungen,
die mit Betriebsspaltungen und dem Übergang von Betriebsteilen
verbunden sind, bewirken keine Veränderungen in der Zusammensetzung
des Gesamtbetriebsrats und seiner Ausschüsse.
- für den Aufsichtsrat
Betriebsspaltungen, die nicht mit Unternehmensspaltungen
verbunden sind, haben für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
keine Konsequenzen. Unternehmensspaltungen - bei denen das
ursprüngliche Unternehmen erhalten bleibt - können zur Folge
haben, dass die ArbeitnehmervertreterInnen, die dem übergehenden
Unternehmen angehören, ihr Amt verlieren. Je nach Anzahl
der übergehenden und der verbleibenden ArbeitnehmerInnen
kann sich auch die Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats
verändern.
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Informationen |
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Informationsrechte und Mitbestimmungsrechte
nutzen!
Die Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen hat mehrere
gesetzliche Informationsansprüche, die bei Spaltungen von
Betrieben und Unternehmen genutzt werden sollten. Für den
Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat sind dies die §§ 80 Abs.
2, 111 Satz 1 Ziff. 3 BetrVG und § 126 Abs. 3 UmwG. Für den
Wirtschaftsausschuss ist es § 106 Abs. 3, Ziff. 8 BetrVG.
Für den Aufsichtsrat ist es § 90 AktG. Der Beteiligungsanspruch
des Betriebsrats ergibt sich insbesondere aus § 112 BetrVG.
Für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft besteht eine
Einflussmöglichkeit über § 124 Abs. 3 AktG, der eine Beschlussempfehlung
des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung bei Unternehmensspaltungen
vorsieht. In einigen Unternehmen unterliegen Unternehmensspaltungen
der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
Informations-Checkliste bei Spaltungen
- Welche Bereiche des Betriebs oder Unternehmens
sollen gespalten werden? (Betriebe, Abteilungen)
- Welche ArbeitnehmerInnen sollen in den
einzelnen Betrieben von der Spaltung betroffen sein durch
Betriebsübergang, Ortswechsel, betriebsbedingte Kündigung?
(Anzahl und Namen)
- Sollen im Zuge der Spaltung Teile des
Unternehmens auf eine anderes Unternehmen übertragen werden?
- Entwurf des Spaltungsvertrags
- Wie sind die rechtlichen Beziehungen zu
dem aufnehmenden Unternehmen? (z.B. Beteiligung, Dienstleistungsverträge)
- Welche unmittelbaren und mittelbaren Kosten
sind mit der Spaltung verbunden? (Unternehmensberater, Arbeitszeit
von Beschäftigten, Investitionen, Fremdbezug von Dienstleistungen)
- Welche wirtschaftlichen und organisatorischen
Probleme sind nach Vollzug der Spaltung zu erwarten und
zu bewältigen?
- Welche wirtschaftlichen Vorteile werden
in den nächsten 5 Jahren von der Spaltung erwartet? (genaue
Ertrags- und Kostendarstellung)
- Welche Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
gelten in den beteiligten Unternehmen, bzw. welche Tarifverträge
sollen dort zur Anwendung kommen?
- Welche sonstigen sozialen Leistungen werden
in den an der Spaltung beteiligten Unternehmen aufgrund
von betrieblicher Übung oder freiwillig gewährt?
- Altersstruktur der Beschäftigten in den
betroffenen Bereichen in den an der Spaltung beteiligten
Unternehmen
- Zu welchen Zeitpunkten sind die
einzelnen Maßnahmen geplant?
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Regelungspunkte |
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Gesetzliche Schutzvorschriften bei
Spaltungen
§ 613 a BGB: Übergang der Arbeitsverhältnisse und des
sozialen Besitzstandes. Die Vorschrift schafft eine gewisse
Grundsicherung. Dennoch bleibt ein großes Risiko für die Beschäftigten.
(Weitere Einzelheiten sind dem HBV-Arbeitsblatt "Betriebsübergang"
zu entnehmen.)
§ 323 Abs. 1 UmwG: Erhalt der kündigungsrechtlichen
Stellung für die Dauer von zwei Jahren. Durch die Spaltung
darf die Anwendbarkeit von Schutzvorschriften zu Kündigungen
nicht eingeschränkt werden.
§ 133 UmwG: Haftung für Altforderungen.
Für Forderungen der ArbeitnehmerInnen, die vor der Spaltung
entstanden sind, haften alle an der Spaltung beteiligten Unternehmen.
§ 134 UmwG: Haftung für Neuforderungen.
Bei einer Aufspaltung in Anlage- und Betriebsgesellschaft
haftet bis zu fünf Jahre nach der Spaltung die Anlagegesellschaft
für Sozialplanforderungen der ArbeitnehmerInnen der Betriebsgesellschaft.
§ 321 UmwG: Übergangsmandat des Betriebsrats.
Bis zur Neuwahl eines Betriebsrates - maximal bis zu 6 Monaten
- kann der bisherige Betriebsrat auch für die abgespaltenen
Betriebsteile in vollem Umfang die Interessenvertretung ausüben.
§ 322 UmwG: Gemeinsamer Betrieb trotz Spaltung.
Bleibt die Betriebsorganisation trotz rechtlicher Spaltung
erhalten, bleiben auch bisheriger Betrieb und Betriebsrat
erhalten.
325 UmwG: Mitbestimmungssicherung.
Der Aufsichtsrat bleibt für die Dauer von 5 Jahren erhalten,
wenn aufgrund der Spaltung die Beschäftigtenzahl bis zu einem
Viertel absinkt. Entfallen aufgrund der Spaltung bei den beteiligten
Betrieben für die Betriebsräte Mitbestimmungsrechte, dann
kann deren Erhalt über Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag
gesichert werden. Die gesetzlichen Schutzvorschriften liefern
eine Mindestsicherung für ArbeitnehmerInnen, die allerdings
unzureichend ist. Der gesetzliche Schutz bedarf daher der
Verstärkung durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber.
Regelungspunkte für Interessenausgleich, Sozialplan
- Verstärkung des Kündigungsschutzes über
den gesetzlichen Mindestumfang hinaus: z.B. Ausschluss betriebsbedingter
Kündigungen für 5 Jahre, Erhalt der kündigungsrechtlichen
Stellung auch über die Dauer von 2 Jahren (Mindestdauer
nach dem Gesetz) hinaus.
- Maßnahmen zum Erhalt eines Arbeitsplatzes
im Unternehmen/Konzern: z.B. Qualifizierung, konzernweite
Stellenausschreibung, Auswahlrichtlinie mit Vorrang konzernangehöriger
ArbeitnehmerInnen, Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei
konzerninternem Wechsel.
- Verstärkung des Einkommens- und Besitzstandsschutzes
über den gesetzlichen Mindestumfang hinaus: z.B. Fortgeltung
des bisherigen Tarifvertrages unter Einbeziehung eventueller
späterer Änderungen für die Dauer von 5 Jahren. Fortgeltung
sonstiger Bestimmungen aus em Arbeitsvertrag und aus betrieblichen
Übungen für die Dauer von 5 Jahren.
- Garantieerklärung des abgebenden Unternehmens
für Ansprüche aus der Vereinbarung und künftige Sozialpläne
- Umzugsregelung: z.B. Freistellungsregelung
bei notwendigen Umzügen, Anrechnung von zusätzlichen Fahrtzeiten
auf die Arbeitszeit.
- Zumutbarkeitsregelung: Möglichst genaue
Festlegung, welche Veränderungen im Arbeitsbereich zumutbar
sind.
- Ausgleichszahlungen für wirtschaftliche
Nachteile: für Einkommens- und Besitzstandsminderungen,Umzugskosten
und Nebenkosten, Erhöhung der Fahrtzeiten, Verlust des Arbeitsplatzes.
Erhalt der Betriebsratsgröße und der Betriebsratsrechte
Einbeziehung der Betriebsräte von abgespaltenen Betrieben in
die Gesamtbetriebsratsarbeit (dies sollte möglichst über einen
Firmentarifvertrag geschehen).
Zum Thema:
"Spaltung von Unternehmen und Betrieben"
Ein Arbeitsheft, es kann bei der Gemeinnützigen
hbv-KBV GmbH zum Preis von DM 15,80 bestellt werden.
Redaktion: Rechtsanwalt Thomas Schmidt, Düsseldorf
Quelle: Reihe Arbeitsblätter der Gewerkschaft HBV - Hauptvorstand,
Abt. Gewerkschaftliche Unternehmens- und Tarifpolitik, Düsseldorf
Weitere Fachliteratur mit online-Bestellung und Gesetzestexte
(auch zum Download) bei Gemeinnützige HBV-KBV, Düsseldorf
Wichtige Gesetze mit Suchfunktion für interessierte Beschäftige
und die Betriebsratsarbeit zum Download.
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