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Ergänzung
des § 613 a BGB (Betriebsübergang)
Mit
Wirkung zum 01.04.2002 ist § 613 a BGB, die wichtige
Gesetzesvorschrift zum Betriebsübergang, um
Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers und um das
Widerspruchsrecht der betroffenen Beschäftigten ergänzt
worden:
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Die in § 613 a Abs. 5 BGB geregelte
Verpflichtung der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer über
Auswirkungen eines Betriebsübergangs auf ihr Arbeitsverhältnis
zu informieren, basiert auf der geänderten europäischen
Betriebsübergangsrichtlinie (Richtlinie des Rates
2001/23/EG).
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Das in § 613 a Abs. 6 BGB normierte Recht
des betroffenen Arbeitnehmers, dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber zu
widersprechen, war bereits von der Rechtsprechung
anerkannt worden und ist nunmehr ausdrücklich im Gesetz
verankert.
Die
neuen Regelungen sind in einer Gesetzesänderung
versteckt, die nahezu einen Geheimhaltungspreis verdient:
Sie finden sich in Art. 4 und 5 des Gesetzes zur Änderung
des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23.03.2002,
das am 05.04.2002 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
wurde.
Im
folgenden stellen wir hier zunächst den vollständigen
Text des nunmehr um zwei weitere Absätze ergänzten §
613 a BGB sowie Hinweise zu den Neuregelungen dar.
Gesetzestext§
613 a BGB
Rechte
und Pflichten bei Betriebsübergang
(1)
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft
auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte
und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten
durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine
Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des
Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem
Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach
dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert
werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei
dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen
Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung
geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die
Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag
oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei
fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich
eines anderen Tarifvertrags, dessen Anwendung zwischen dem
neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2)
Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen
Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem
Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von
einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als
Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem
Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige
Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im
Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres
Bemessungszeitraums entspricht.
(3)
Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder
eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4)
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines
Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den
neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines
Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5)
Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die
von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang
in Textform zu unterrichten über:
1.
den
Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den
Grund für den Übergang,
3.
die
rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs
für die Arbeitnehmer und
4.
die
hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6)
Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses
innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach
Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber
dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt
werden.
Hinweise zu den
Neuregelungen:
1.)
Unterrichtungspflichten der
Arbeitgeber (§ 613 a Abs. 5 BGB)
Der
neue § 613 a Abs. 5 BGB verpflichtet den bisherigen und den
neuen Betriebsinhaber, die von dem Betriebsübergang
betroffenen Arbeitnehmer über Zeitpunkt und Grund des Übergangs,
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs
sowie über die für die Arbeitnehmer in Aussicht genommenen
Maßnahmen zu informieren. Das entspricht den Vorgaben der
Betriebsübergangsrichtlinie.
Die
Unterrichtungspflicht gilt gegenüber allen von einem Betriebsübergang
betroffenen Arbeitnehmern unabhängig von der Größe des
Betriebs und unabhängig davon, ob ein Betriebsrat besteht
und, wenn ja, ob auch der Betriebsrat über den Betriebsübergang
informiert werden muß.
Die
rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen eines
Betriebsübergangs betreffen vor allem das Weiterbestehen oder
die Änderung der bisherigen Rechte und Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis sowie die Verteilung der Haftung des
bisherigen Arbeitgebers und des neuen Inhabers für noch nicht
erfüllte Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer. Zu den
hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
gehören beispielsweise die notwendige Weiterbildung im
Zusammenhang mit geplanten Produktionsumstellungen oder
Umstrukturierungen sowie andere Maßnahmen, die die berufliche
Entwicklung der Arbeitnehmer betreffen.
Die
Unterrichtung hat gemäß § 126 b BGB in Textform zu
erfolgen. Das bedeutet, daß sie in Schriftzeichen lesbar sein
muß, aber nicht der eigenhändigen Unterschrift bedarf. Der
Arbeitgeber kann die Mitteilung also auch als Kopie, Telefax
oder e-mail übermitteln. Gleichermaßen betroffene
Arbeitnehmer können durch einen gleichlautenden Text
informiert werden.
2.)
Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers (§ 613 a Abs. 6 BGB)
Das
Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses
auf den neuen Betriebsinhaber zu widersprechen, ist vom
Bundesarbeitsgericht und vom Europäischen Gerichtshof seit
langem anerkannt. Im Interesse von Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist das
Widerspruchsrecht nun in § 613 a Abs. 6 BGB ausdrücklich
geregelt.
Widerspricht
der Arbeitnehmer, geht das Arbeitsverhältnis nicht auf den
neuen Betriebsinhaber über, sondern besteht mit dem
bisherigen Arbeitgeber weiter. Der Verbleib beim bisherigen
Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer allerdings mit dem
Risiko verbunden, den Arbeitsplatz zu verlieren, wenn er im
Unternehmen nicht weiterbeschäftigt werden kann. Die neue
Regelung räumt dem Arbeitnehmer deshalb eine
Widerspruchsfrist von einem Monat ab Zugang der Unterrichtung
ein. Die Widerspruchsfrist beginnt, wenn der Arbeitnehmer vom
bisherigen oder vom neuen Arbeitgeber vollständig über
den Betriebsübergang unterrichtet worden ist. War die
Unterrichtung fehlerhaft oder ist sie gar nicht erfolgt,
beginnt die Frist zum Widerspruch gegen den Betriebsübergang
nicht zu laufen.
Der
Arbeitnehmer kann den Widerspruch wahlweise gegenüber dem
bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Betriebsinhaber
erklären. Er muß in jedem Fall schriftlich
widersprechen, so daß die für die Unterrichtung durch den
Arbeitgeber ermöglichte Textform nicht ausreichend ist,
sondern der Arbeitnehmer ein Schriftstück auf Papier
erstellen muß. Das verhindert Mißverständnisse und schafft
Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
3.)
Unternehmensumwandlung
Die
neuen Regelungen des § 613 a Abs. 5 und 6 BGB gelten
entsprechend auch im Falle einer Unternehmensumwandlung
(Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung). Das
bestimmt der geänderte § 324 des Umwandlungsgesetzes.
(C)
Hinweise wurden erstellt von:
Sibylle
Spoo, ver.di - Bundesvorstand - Ressort 15 (Fachbereich
9) - Telekommunikation, Informationstechnologie,
Datenverarbeitung; Bereich Mitbestimmungs-,
Branchenpolitik
Weitere
Informationen dazu und Rechtsberatung bei den
FachsekretärInnen in den ver.di-Geschäftsstellen.
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