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Ergänzung des § 613 a BGB (Betriebsübergang)

Mit Wirkung zum 01.04.2002 ist § 613 a BGB, die wichtige Gesetzesvorschrift zum Betriebsübergang, um Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers und um das Widerspruchsrecht der betroffenen Beschäftigten ergänzt worden:

-      Die in § 613 a Abs. 5 BGB geregelte Verpflichtung der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer über Auswirkungen eines Betriebsübergangs auf ihr Arbeitsverhältnis zu informieren, basiert auf der geänderten europäischen Betriebsübergangsrichtlinie (Richtlinie des Rates 2001/23/EG).

-      Das in § 613 a Abs. 6 BGB normierte Recht des betroffenen Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber zu widersprechen, war bereits von der Rechtsprechung anerkannt worden und ist nunmehr ausdrücklich im Gesetz verankert.

Die neuen Regelungen sind in einer Gesetzesänderung versteckt, die nahezu einen Geheimhaltungspreis verdient: Sie finden sich in Art. 4 und 5 des Gesetzes zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23.03.2002, das am 05.04.2002 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Im folgenden stellen wir hier zunächst den vollständigen Text des nunmehr um zwei weitere Absätze ergänzten § 613 a BGB sowie Hinweise zu den Neuregelungen dar.

Gesetzestext
§ 613 a BGB

Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang

(1)       Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags, dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2)       Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3)       Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4)      Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5)      Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.              den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,

2.              den Grund für den Übergang,

3.              die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und

4.              die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6)      Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Hinweise zu den Neuregelungen:

1.) Unterrichtungspflichten der Arbeitgeber (§ 613 a Abs. 5 BGB)

Der neue § 613 a Abs. 5 BGB verpflichtet den bisherigen und den neuen Betriebsinhaber, die von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer über Zeitpunkt und Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie über die für die Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu informieren. Das entspricht den Vorgaben der Betriebsübergangsrichtlinie.

Die Unterrichtungspflicht gilt gegenüber allen von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern unabhängig von der Größe des Betriebs und unabhängig davon, ob ein Betriebsrat besteht und, wenn ja, ob auch der Betriebsrat über den Betriebsübergang informiert werden muß.

Die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen eines Betriebsübergangs betreffen vor allem das Weiterbestehen oder die Änderung der bisherigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sowie die Verteilung der Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Inhabers für noch nicht erfüllte Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer. Zu den hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen gehören beispielsweise die notwendige Weiterbildung im Zusammenhang mit geplanten Produktionsumstellungen oder Umstrukturierungen sowie andere Maßnahmen, die die berufliche Entwicklung der Arbeitnehmer betreffen.

Die Unterrichtung hat gemäß § 126 b BGB in Textform zu erfolgen. Das bedeutet, daß sie in Schriftzeichen lesbar sein muß, aber nicht der eigenhändigen Unterschrift bedarf. Der Arbeitgeber kann die Mitteilung also auch als Kopie, Telefax oder e-mail übermitteln. Gleichermaßen betroffene Arbeitnehmer können durch einen gleichlautenden Text informiert werden.

2.) Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers (§ 613 a Abs. 6 BGB)

Das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber zu widersprechen, ist vom Bundesarbeitsgericht und vom Europäischen Gerichtshof seit langem anerkannt. Im Interesse von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist das Widerspruchsrecht nun in § 613 a Abs. 6 BGB ausdrücklich geregelt.

Widerspricht der Arbeitnehmer, geht das Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Betriebsinhaber über, sondern besteht mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter. Der Verbleib beim bisherigen Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer allerdings mit dem Risiko verbunden, den Arbeitsplatz zu verlieren, wenn er im Unternehmen nicht weiterbeschäftigt werden kann. Die neue Regelung räumt dem Arbeitnehmer deshalb eine Widerspruchsfrist von einem Monat ab Zugang der Unterrichtung ein. Die Widerspruchsfrist beginnt, wenn der Arbeitnehmer vom bisherigen oder vom neuen Arbeitgeber vollständig über den Betriebsübergang unterrichtet worden ist. War die Unterrichtung fehlerhaft oder ist sie gar nicht erfolgt, beginnt die Frist zum Widerspruch gegen den Betriebsübergang nicht zu laufen.

Der Arbeitnehmer kann den Widerspruch wahlweise gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Betriebsinhaber erklären. Er muß in jedem Fall schriftlich widersprechen, so daß die für die Unterrichtung durch den Arbeitgeber ermöglichte Textform nicht ausreichend ist, sondern der Arbeitnehmer ein Schriftstück auf Papier erstellen muß. Das verhindert Mißverständnisse und schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

3.)  Unternehmensumwandlung

Die neuen Regelungen des § 613 a Abs. 5 und 6 BGB gelten entsprechend auch im Falle einer Unternehmensumwandlung (Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung). Das bestimmt der geänderte § 324 des Umwandlungsgesetzes.

(C)   Hinweise wurden erstellt von:

Sibylle Spoo, ver.di - Bundesvorstand - Ressort 15 (Fachbereich 9) - Telekommunikation, Informationstechnologie, Datenverarbeitung; Bereich Mitbestimmungs-, Branchenpolitik 

Weitere Informationen dazu und Rechtsberatung bei den FachsekretärInnen in den ver.di-Geschäftsstellen.